Bürgermeisterwahl 2015

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 20. September 2015

Das Ergebnis der Bürgermeisterwahl können Sie hier nachlesen.

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 20. September 2015

1. Hiermit wird das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bekannt gemacht:

1.1

Zahl der Wahlberechtigten1.451= Wahlbeteiligung: 63,81 %
Zahl der Wähler926 
Zahl der ungültigen Stimmzettel8 
Zahl der gültigen Stimmzettel916 
Zahl der gültigen Stimmen912  


1.3 Der Bewerber Peter Kühnl hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten.
Er ist somit zum Bürgermeister gewählt.

2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde

Landratsamt Ostalbkreis
Kommunalaufsicht
Stuttgarter Straße 41
73430 Aalen
erhoben werden.

Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 15 Wahlberechtigte beitreten.

Ruppertshofen, 20. September 2015

Bürgermeisteramt
Eleonore Mangold
Stellvertretende Bürgermeisterin

Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:

1. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 30.08.2015 zugegangen sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Gemeinde ist in folgende 2 (zwei) Wahlbezirke eingeteilt:

Nummer des WahlbezirksAbgrenzung des WahlbezirksWahlraum
001Ruppertshofen, Striethof, Lindenhof, Ölmühle, Tonolzbronn, Fohlenhof, Steinenbach, Hönig, Fuchsreute, Lettenhäusle, Boschenhof, Bittelhof, Ulrichsmühle, Höllhof und Krebenhaus

Rathaus Ruppertshofen
Erlenstraße 1, 73577 Ruppertshofen
Sitzungssaal, 1. Obergeschoss

002Birkenlohe, Jakobsberg, Haldenhaus und HofstattKindergarten Birkenlohe

Schulstraße 4
73577 Ruppertshofen-Birkenlohe
kleiner Gruppenraum, Erdgeschoß


3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber/innen, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber/innen nicht gebunden, sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaate der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25. dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar ist:

- wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland als Bürger das Wahlrecht oder Stimmrecht, die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Unionsbürger sind auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedsstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen;

- für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;

- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt; wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder

- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Namen eines/einer im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht,
oder den Namen einer anderen Person unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einträgt.

Beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte auf dem Stimmzettel oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags der Briefwahl machen die Stimmabgabe ungültig.

5. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

7. Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die nicht schreiben oder lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine/ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines Anderen erlangt hat.

8. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Ruppertshofen, 07. September 2015

Bürgermeisteramt

Peter Kühnl
Bürgermeister

Gemeinderatssitzung vom 25.08.2015

1. Bewerbervorstellung zur Wahl des Bürgermeisters

1 a) Ablauf

Die stellvertretende Bürgermeisterin Eleonore Mangold erläuterte - nach einer kurzen Begrüßung der Anwesenden -, dass nachdem sich nun 2 Kandidaten für die Wahl des Bürgermeisters in Ruppertshofen am 20.09.2015 beworben haben, entschieden werden muss, ob und ggf. wie die Kandidatenvorstellung erfolgen soll.

Bei der letzten Wahl 2007 hatte eine Kandidatenvorstellung stattgefunden.

Im Jahr 2007 war die Redezeit der Kandidaten mit 15 Minuten und die Fragerunde für die Bevölkerung an die einzelnen Kandidaten mit 30 Minuten angesetzt. Nun soll die Redezeit auf 20 Minuten erhöht werden, dafür könnte ggf. die Fragerunde für die Bevölkerung auf 20 Minuten gekürzt werden.

Die Veranstaltung soll um 19.00 Uhr im Kultur- und Sportzentrum Jägerfeld beginnen und eine kleine Getränkebewirtung mit saurem Sprudel und Apfelsaftschorle gegen eine Spende an den Förderverein Kultur, Sport und Bürgergemeinschaft angeboten werden.

Nach kurzer Diskussion beschloss der Gemeinderat ohne Gegenstimmen, dass die Kandidaten im Kleintierzuchtvereinsheim warten müssen.

Außerdem wurde beschlossen, dass Frau Bärbel Junker gefragt werden soll, ob sie die Betreuung der Kandidaten im Kleintierzuchtvereinsheim übernimmt.

Bei der Fragerunde kann jeder Kandidat einzeln befragt werden; alternativ kann die Fragerunde auch an alle Kandidaten erfolgen.

Jeder Kandidat soll die Fragen selbst und in seinen eigenen Worten beantworten. Die Neutralität muss gewahrt bleiben.

Die Moderation wird von der stellvertretenden Bürgermeisterin Eleonore Mangold übernommen. Die Moderatorin muss auf die Bürger einwirken, dass nur eine gezielte Frage gestellt wird und diese sich ggf. anschließend nochmals melden. So sollen möglichst viele Bürger die Möglichkeit zu fragen haben. Außerdem ist am Ende des offiziellen Teils nochmals die Gelegenheit, Fragen direkt an die einzelnen Kandidaten zu stellen.

Der Gemeinderat beschloss, dass die Fragerunde mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten getrennt an die einzelnen Kandidaten erfolgt.

Der als Tischvorlage vorgelegte Ablauf wurde vom Gemeinderat einstimmig angenommen.

1 b) Termin

Da das Kultur- und Sportzentrum Jägerfeld am Wochenende für private Veranstaltungen vermietet wird, ist eine Terminfindung für die Bewerbervorstellung am Wochenende schwierig, erläuterte die Vorsitzende.

Die Halle wäre am Donnerstag, 03.09.2015 und am Dienstag, 08.09.2015 frei.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, die Bewerbervorstellung am Dienstag, 08.09.2015 um 19.00 Uhr im Kultur- und Sportzentrum Jägerfeld durchzuführen.

Sollte bei der Bürgermeisterwahl am 20.09.2015 keine absolute Mehrheit erreicht werden, hat der Gemeinderat die Neuwahl auf den 04.10.2015 festgelegt.

Für die Neuwahl sind weitere Bewerbungen zulässig.

Die Einreichungsfrist beginnt am 21.09.2015 und endet am Donnerstag, 24.09.2015 um 18.00 Uhr.

Der Gemeindewahlausschuss tagt dann am Donnerstag, 24.09.2015 um 19.00 Uhr.

Für den Fall des Eingangs einer weiteren Bewerbung müsste dann der Gemeinderat wieder festlegen, ob eine weitere Kandidatenvorstellung stattfinden soll.

Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich, dass im Falle einer Neuwahl keine weitere Bewerbervorstellung stattfindet.

Die stellvertretende Bürgermeisterin Eleonore Mangold führte aus, dass bei der Einladung zu dieser Gemeinderatssitzung nur der Punkt „Bewerbervorstellung zur Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin“ auf der Tagesordnung stand. Es hätte sich jedoch kurzfristig noch ergeben, dass über die Mauer am Rathaus Ruppertshofen diskutiert werden sollte. Der Gemeinderat stimmte ohne Gegenstimmen für die Aufnahme des Punktes auf die Tagesordnung.

Der Vorsitz wurde von der stellvertretenden Bürgermeisterin an Herrn Bürgermeister Kühnl übergeben.

2. Rathaus Ruppertshofen – Mauer

Das Denkmalamt hat nun die Mauer vor dem Rathaus Ruppertshofen angeschaut und würde folgenden Vorschlag akzeptieren:

Die Waschbetonmauer wird wie vorgesehen abgerissen. Im vorderen Teil der Mauer - an der Treppe - wird die bisherige Mauer belassen und der Vorsprung links bzw. westlich vom Lichtmast auf einer Länge von 1 m abgesägt. Somit bleibt der Großteil der bestehenden Sandsteinmauer erhalten und es kann trotzdem eine Verbreiterung des Gehweges erreicht werden.

Das Ziel einer optisch durchgängigen Mauer wird dann aber nicht erreicht.

Das Denkmalamt hat eine klare Aussage getroffen und lässt nicht die ganze Sandsteinmauer entfernen. Es treffen dann die großen Quadersteine auf kleine Gliedersteine, oben entsteht ein Versatz von 1,5 m.

Der Architekt soll einen Lösungsvorschlag ausarbeiten und diesen dann dem Gemeinderat vor einer Entscheidung präsentieren, bevor übereilte Entscheidungen getroffen werden.

Außerdem müssen die Kosten dargestellt werden.

Im hinteren Bereich kann mit dem Neubau der Mauer begonnen werden. Eventuell lässt sich dann das Denkmalamt bei einem weiteren Ortstermin davon überzeugen, die Mauer wie geplant auszuführen. Ansonsten stelle dies eine Flickschusterei dar.

Der Gemeinderat beschloss, die Betonmauer zu entfernen und mit dem Neubau der Mauer in diesem Bereich wie geplant zu beginnen.

Nachstehend werden die Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters bekannt gemacht, deren Bewerbungen vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde.

Sie sind in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen aufgeführt; bei gleichzeitigem Eingang hat über die Reihenfolge das Los entschieden.

Lfd.Nr.Name, Vorname(n)Beruf oder StandJahr der GeburtAnschrift (Hauptwohnung)
1Kühnl, PeterBürgermeister/Diplom-Verwaltungswirt (FH)1968Falkenweg 3
73577 Ruppertshofen
2Wagenblast, JürgenKreisbaumeister1960Erhardstraße 25
73525 Schwäbisch Gmünd


Diese Bewerber werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen.

Ruppertshofen, 25. August 2015

Bürgermeisteramt

Peter Kühnl
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 20. September 2015 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 4. Oktober 2015

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahl-schein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 20.09.2015 Wahlberechtigten eingetragen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 30.08.2015 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Ruppertshofen, Erlenstr. 1, 73577 Ruppertshofen, bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag, 30.08.2015 beim Bürgermeisteramt Ruppertshofen eingehen.

Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von Montag, 31.08.2015 bis Freitag, 04.09.2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten.

Ort der Einsichtnahme:
Rathaus Ruppertshofen, Erlenstraße 1, 73577 Ruppertshofen,
Bürgerbüro (barrierefrei).

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 33 Abs. 1 Meldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 04.09.2015 bis 11.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Ruppertshofen, Erlenstr. 1, 73577 Ruppertshofen, Bürgerbüro, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2.)

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtiger,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunal-wahlordnung – KomWO – (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeich- nisses zu beantragen;

dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen.

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04.10.2015 erhält fernen einen Wahlschein,

            a) auf Antrag wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird.

            b) von Amts wegen, wer für die Wahl am 20.09.2015 einen Wahlschein nach

Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können
für die Wahl am 20.09.2015 bis Freitag, 18.09.2015, 18.00 Uhr,

für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 04.10.2015 bis Freitag, 02.10.2015, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Ruppertshofen, Erlenstraße 1, 73577 Ruppertshofen, Bürgerbüro, schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheines aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief

   zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen Anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ruppertshofen, 17. August 2015

Bürgermeisteramt

Peter Kühnl
Bürgermeister

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Haupt-wohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wähler-verzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Ruppertshofen, Erlenstraße 1, 73577 Ruppertshofen, bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag, 30. August 2015 beim Bürgermeisteramt Ruppertshofen, Erlenstraße 1, 73577 Ruppertshofen, eingehen.

Ruppertshofen, 03. August 2015

Bürgermeisteramt

Peter Kühnl
Bürgermeister

Wegen Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers wird die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Ruppertshofen notwendig.

Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 20. September 2015.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, dem 04. Oktober 2015.

Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Die Amtszeit des/der gewählten Bürgermeisters/Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen.
Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Ruppertshofen, 03. August 2015

Bürgermeisteramt

Peter Kühnl
Bürgermeister